Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 6. August 2026 den Festlegungsentwurf zur Rahmenfestlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) veröffentlicht. Der Festlegungsentwurf sieht tiefgreifende Änderungen der Stromnetzentgeltsystematik vor, die ab dem 1. Januar 2029 Anwendung finden sollen. Dies umfasst die Einführung von Netzentgelten für die Einspeisung durch Erzeugungsanlagen sowie spezifische Entgelte für Stromspeicher und Elektrolyseure. Gleichzeit sind Regelungen zum Vertrauensschutz für Projektentwickler vorgesehen, die noch vor Bekanntgabe der Festlegung (geplant für den 1. Januar 2027) eine endgültige Investitionsentscheidung treffen.
Was muss ich wissen?
Die folgenden im Festlegungsentwurf vorgesehenen Punkte sind für Projektentwickler und Investoren sowie Verbraucher von Strom von besonderem Interesse:
Verbrauchsentgelte
Für Verbraucher in der Niederspannung mit einem Verbrauch von bis zu 100.000 kWh/a soll es bei der gewohnten Kombination aus Grundpreis in EUR/a und Arbeitspreis in ct/kWh bleiben.
Prosumer zahlen zusätzlich ein Aufschlag von 70 bis 90 % auf den Grundpreis; als Prosumer gelten Anschlussnutzer, die neben dem Strombezug aus dem Netz Strom aus einer hinter dem Netzanschluss gelegenen Erzeugungsanlage beziehen, die nicht lediglich ein Steckersolargerät ist.
Verbraucher in der Niederspannung mit einem Verbrauch von mehr als 100.000 kWh/a und in Spannungsebenen oberhalb der Niederspannung zahlen:
einen Kapazitätspreis (KP) in EUR/kW auf ihre Bestellkapazität; letztere beträgt mindestens 10 % der Höchstlast des Vorjahres und höchstens 100 % der vereinbarten Netzanschlusskapazität,
einen Arbeitspreis 1 (AP 1) in ct/kWh für den Verbrauch innerhalb der Bestellkapazität und
einen Arbeitspreis 2 (AP 2) in ct/kWh für den Verbrauch über der Bestellkapazität; der AP 2 soll dabei 200 bis 350 % des AP 1 betragen.
Die Höhe der Entgelte variiert zwischen den verschiedenen Netzbetreibern, wobei es weiterhin einheitliche Entgelte für die vier Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung geben wird.
Einspeiseentgelt für Erzeugungsanlagen
Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 kW zahlen ein kapazitätsbasiertes Einspeiseentgelt in EUR/kW der vertraglich vereinbarten Einspeisekapazität. Die Definition der Erzeugungsanlage erfasst auch Erneuerbare-Energien-Anlagen, indes nicht auch Stromspeicheranlagen. Für letztere gelten die nachfolgend beschriebenen Regelungen, die wiederum auch zur Zahlung des Einspeiseentgelts führen können.
Das Einspeiseentgelt gilt landesweit und wird jährlich von den Übertragungsnetzbetreibern anhand einer in der Festlegung vorgegebenen Formel ermittelt. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Einspeiseentgelt anfänglich im Bereich von 5 EUR/kW liegen wird.
Das Einspeiseentgelt gilt nicht für Prosumer mit einem Verbrauch von bis zu 100.000 kWh/a und Steckersolargeräte.
Entgelte für Stromspeicheranlagen
Für netzgekoppelte Stromspeicheranlagen, also insbesondere eigenständige Batteriespeicher, gilt das oben beschriebene kapazitätsbasierte Einspeiseentgelt für Erzeugungsanlagen. Zusätzliche Verbrauchsentgelte für den aus dem Netz bezogenen Strom sind nicht zu zahlen.
Betreiber anlagengekoppelter Stromspeicheranlagen zahlen ein einheitliches Entgelt für die Stromspeicheranlage und die Erzeugungs- bzw. Verbrauchsanlage:
Bei der Kombination von Erzeugungsanlage und Stromspeicher (beispielsweise eines mit einem Solarpark gemeinsam ans Netz angeschlossenen Batteriespeichers) fällt wiederum alleine das kapazitätsbasierte Einspeiseentgelt für Erzeugungsanlagen an.
Bei der Kombination von Verbrauchsanlage und Stromspeicher (etwa zur Vermeidung von Lastspitzen) wird das Entgelt nach den oben dargestellten Regeln für Verbrauchsentgelte (KP, AP 1 und AP 2) berechnet. Für aus dem Netz bezogene und wieder eingespeiste Strommengen sind dabei indes keine Arbeitspreise zu zahlen; hierdurch soll verhindert werden, dass ein Einsatz des Stromspeichers zu Arbitrage oder Systemdienstleistungszwecken gehemmt wird.
Hinzukommt in beiden Konstellationen die Zahlung von Baukostenzuschüssen (BKZ) nach den aktuell geltenden Regelungen der verschiedenen Netzbetreiber im Einklang mit den bestehenden Positionspapieren der BNetzA und gegebenenfalls weiteren zukünftigen Vorgaben der Behörde.
Sondernetzentgelte für Elektrolyseure
Für Elektrolyseure, die grünen oder kohlenstoffarmen Wasserstoff herstellen, ist ein Sondernetzentgelt in Form eines reinen Kapazitätspreises in EUR/kW der vertraglich vereinbarten Netzanschlusskapazität zu zahlen. Arbeitspreise sind nicht zu zahlen.
Für andere Elektrolyseure gelten die oben beschriebenen Verbrauchsentgelte, d.h. Kapazitätspreis, AP 1 und AP 2.
Dynamische Netzentgelte
Die BNetzA beabsichtigt zudem, gesonderte Festlegungen für Entgelte mit Anreizfunktion, insbesondere dynamische Netzentgelte, zu beschließen.
Dynamische Netzentgelte sind zeitlich und regional variable sowie vorzeichengerechte Netzentgelte, die netzdienliches Verhalten anreizen sollen. Die entsprechenden Preissignale sollen über eine von den Netzbetreibern zu entwickelnde gemeinsame Plattform ausgewiesen und kommuniziert werden.
Für Stromspeicheranlagen sollen dynamische Netzentgelte bis zum 1. Januar 2033 (jedoch nicht vor dem 1. Januar 2030) eingeführt werden; für Erzeugungsanlagen bis zum 1. Januar 2035 (jedoch nicht vor dem 1. Januar 2032). Für Letztverbraucher sollen zunächst keine dynamischen Netzentgelte gelten.
Übergangsvorschriften
Das Einspeiseentgelt für Erzeugungsanlagen ist erst nach Ablauf von 20 Jahren ab Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage zu zahlen, wenn vor Bekanntgabe der Festlegung die Anlage bereits in Betrieb genommen war oder bis zu diesem Zeitpunkt eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde und die Inbetriebnahme bis spätestens zum 4. August 2029 erfolgt. Von der Privilegierung können sodann auch mit der Erzeugungsanlage verbundene anlagengekoppelte Stromspeicheranlagen profitieren; dies umfasst auch solche Speicher, die – ohne Erweiterung der Netzanschlusskapazität – gegebenenfalls erst nach Wirksamwerden der Festlegung errichtet werden.
Im Einklang damit sind (auch sonstige) Stromspeicheranlagen von der Pflicht zur Zahlung von Entgelten für den Netzzugang (d.h. netzgekoppelte Stromspeicheranlagen ab 2029 vom Einspeiseentgelt) befreit, wenn für sie vor Bekanntgabe der Festlegung eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde und die Voraussetzungen des § 118 Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 EnWG erfüllt sind, d.h. insbesondere ihre Inbetriebnahme bis spätestens zum 4. August 2029 erfolgt.
Ebenso können auch für Elektrolyseure weiterhin von der Befreiung nach § 118 Abs. 6 Satz 1 und Satz 7 EnWG profitieren, wenn die endgültige Investitionsentscheidung vor Bekanntgabe der Festlegung und die Inbetriebnahme spätestens zum 4. August 2029 erfolgt.
Eine endgültige Investitionsentscheidung gilt als getroffen, wenn verbindliche Bestellungen von Komponenten, die mindestens 50 % des Investitionsvolumens (bezogen auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Anlagenkomponenten) abdecken, erfolgt sind und sich von den hierzu geschlossenen Verträgen nicht ohne wesentlichen Vermögensschaden (insbesondere drohende Vertragsstrafen) gelöst werden kann; die Wesentlichkeitsschwelle gilt als erreicht, wenn die drohenden Vermögensschäden im Falle einer Lösung vom Vertrag mindestens 25 % des Investitionsvolumens ausmachen. Bei Erzeugungsanlagen, für die ein Gebot in einer staatlich administrierten Ausschreibung, insbesondere nach dem EEG, KWKG oder StromVKG, abgegeben wurde, gilt das Datum des Gebotstermins als Datum der Investitionsentscheidung; von der Übergangsregelung können damit jedenfalls Anlagen profitieren, die in einer Ausschreibung mit Ausschreibungstermin vor dem 1. Januar 2027 bezuschlagt werden und bis zum 4. August 2029 in Betrieb gehen. Die endgültige Investitionsentscheidung muss dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März 2027 nachgewiesen werden.
Die Regelungen zu individuellen Netznutzungsentgelten für Großverbraucher in § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 bis 4 StromNEV bleiben bei Vorliegen von in der Festlegung spezifizierten Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2031 anwendbar.
Was bedeutet dies für die Betroffenen?
Nachdem die BNetzA zwischenzeitlich eine umgehende Abschaffung der aktuell bestehenden Netzentgeltbefreiungstatbestände für Stromspeicher und Elektrolyseure erwogen hatte, sehen die nunmehr im Festlegungsentwurf enthaltenen Übergangsregelungen einen Vertrauensschutz für Anlagen mit endgültiger Investitionsentscheidung bis zur Bekanntgabe der Festlegung vor, die ebenso für (gegebenenfalls mit Stromspeichern gekoppelte) Erzeugungsanlagen gelten. Projektentwickler und Investoren sollten dementsprechend prüfen, welche Voraussetzungen ihre Erneuerbare-Energien-, Stromspeicher- oder Elektrolyseur-Projekte vor der Bekanntgabe der Festlegung (voraussichtlich am 1. Januar 2027) erfüllen müssen, um von der 20-jährigen Befreiung ab Inbetriebnahme (spätestens zum 4. August 2029) profitieren zu können.
Für Erzeugungsanlagen, ggf. einschließlich anlagengekoppelter Stromspeicheranlagen, die nicht unter den Bestandsschutz fallen, stellt die Einführung der Einspeiseentgelte eine neue fixe Kostenkomponente dar. Für unter dem geförderte Anlagen können diese Kosten über die Gebotspreise berücksichtigt werden (zu den Ausschreibungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen ab 2027 siehe: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf des EEG 2027). Für ungeförderte Anlagen müssen die Mehrkosten in den PPA-Konditionen abgebildet oder am Spotmarkt erwirtschaftet werden. Zusätzlich müssen Entwickler von Erneuerbare-Energien-Projekten die im Rahmen des sog. Netzpakets geplanten Baukostenzuschüsse und die Beschränkung der Ausgleichszahlungen für redispatchbedingte Abregelungen in kapazitätslimitierten Gebieten (hierzu: Eversheds Sutherland: Bundesregierung beschließt Netzpaket) bedenken.
Auch für netzgekoppelte Stromspeicheranlagen ohne Bestandsschutz sind die Einspeiseentgelte bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Demgegenüber können dynamische Netzentgelte möglicherweise zusätzliche Erlösmöglichkeiten bieten. Diese Möglichkeit wird jedoch stark von der noch zu treffenden inhaltlichen Ausgestaltung abhängen.
Insbesondere Industrieunternehmen und Rechenzentren fallen als Großverbraucher in der Regel unter das zukünftige Modell der Verbrauchsentgelte bestehend aus Kapazitätspreis für die Bestellkapazität und zweistufigem Arbeitspreis. Dieses könnte mit der Ersetzung des Leistungspreises durch den Kapazitätspreis strukturelle Vorteile mit sich bringen; Überschreitungen der vorab angegeben Kapazität führen nicht mehr zu einer Erhöhung des Leistungspreises insgesamt, sondern lediglich vereinzelt zu erhöhten Zahlungen des AP 2 für die außerhalb der Bestellkapazität liegenden kWh. Unabhängig davon sollte im Einzelfall geprüft werden, inwiefern von geltenden Privilegierungen nach § 19 Abs. 2 StromNEV bis zum 31. Dezember 2031 Gebrauch gemacht werden kann. Ob andere Privilegierungen, wie das derzeit diskutierte Flexibilitäts-Sondernetzentgelt, durch weitere Festlegungen eingeführt werden, bleibt abzuwarten.
Was sollte ich als Nächstes tun?
Mit der Veröffentlichung des Festlegungsentwurfs wurde ein Konsultationsverfahren gestartet, in dem Interessierte noch bis zum 18. September 2026 Stellungnahmen abgeben können. Angesichts der für den 1. Januar 2027 geplanten Bekanntgabe ist mit dem Beschluss der Festlegung vor Ende 2026 zu rechnen.
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