Tax - The One Pager: Bundesfinanzhof: Mieterstrom stets umsatzsteuerpflichtig? Vor oder Nachteil für den Vermieter?
09. Oktober 2024
Tax - The One Pager: Bundesfinanzhof: Mieterstrom stets umsatzsteuerpflichtig? Vor oder Nachteil für den Vermieter?09. Oktober 2024 Der Bundesfinanzhof („BFH“) hat jüngst entschieden, dass ein Vermieter von Wohnraum, der Strom mit einer Photovoltaikanlage („PV-Anlage“) selbst erzeugt und gegen Entgelt an seine Mieter liefert („Mieterstrom“), Umsatzsteuer („USt“) zu erheben und abzuführen hat, wenn der Mieterstrom keine unselbstständige Nebenleistung zur Miete darstellt (BFH, Urteil vom 17. Juli 2024 – XI R 8/21). Mieterstrom stets umsatzsteuerpflichtig?Der BFH urteilte, dass Vermietung von Wohnraum und die Lieferung von Mieterstrom grundsätzlich getrennt voneinander zu betrachtende Leistungen darstellen. Die Lieferung von Mieterstrom sei nicht bloß unselbstständige Nebenleistung zur Vermietung und könne daher nicht zusammen mit einer umsatzsteuerbefreiten Vermietung behandelt werden. Grund hierfür sei, dass der Mieter in der Regel die Wahl hätte, Mieterstrom oder anderweitig (z.B. von den örtlichen Stadtwerken) Strom zu beziehen. Letzteres sei insbesondere dann anzunehmen, wenn Mietvertrag und Mieterstromvertrag getrennt voneinander abgeschlossen werden und separat kündbar sind. Kein Wahlrecht dürfte der Mieter nur dann haben, wenn Mieterstrom zwingend bezogen werden muss (z.B. baulich bedingt oder bei besonders kurzer Mietdauer). Was heißt das nun?Das heißt, Mieterstrom muss bei Wohnraummiete dann als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden, wenn der Mieter die Wahl hat, Mieterstrom zu beziehen oder nicht. Für den Vermieter bedeutet das Folgendes
Im Gegenzug ist der Vermieter zum Vorsteuerabzug berechtig. Dies betrifft die USt für die Errichtung der PV-Anlage oder andere Umsätze, die der Vermieter getätigt hat, um Mieterstrom liefern zu können (z.B. zusätzliche Einbauten von Messstellen oder Wartungsarbeiten). Key Take-AwaysVermieter von Wohnraum haben daher Mieterstrom in der Regel als umsatzsteuerpflichtig zubehandeln. Dies kann – je nach konkretem Einzelfall Vor und Nachteile haben. Ist die PV-Anlage etwa besonders klein (Nennleistung von weniger als 30 Kilowatt), so ist deren Anschaffung seit 2023 ohnehin umsatzsteuerfrei, sodass hierfür keine Vorsteuer mehr geltend gemacht werden kann. In allen anderen Fällen ist nun klargestellt, dass Mieterstrom in der Regel zum Vorsteuerabzug berechtigt; je nach Gestaltung können hierdurch nun die Steuervorteile des Vorsteuerabzugs auch dann voll genutzt werden, wenn sonst kein Anspruch hierauf bestünde. Publikationen
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