Tax - The One Pager: Markterschließungszuschuss an ausländische Distressed Entities
Tax - The One Pager: Markterschließungszuschuss an ausländische Distressed Entities
BFH bestätigt betriebliche Veranlassung und Fremdvergleichskonformität
29. September 2026
Deutschland
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BFH, Urteile vom 20.05.2026 – IV R 37/23 (V) und IV R 4/26 (NV); Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 01.02.2023 – 3 K 398/19 (EFG 2023, 990)
Der BFH hat mit zwei Urteilen vom 20. Mai 2026 (IV R 37/23 – veröffentlicht; IV R 4/26 – Parallelentscheidung, nicht veröffentlicht) grundlegende Aussagen zur steuerlichen Behandlung sogenannter Markterschließungszuschüsse an ausländische Konzerngesellschaften getroffen. Die Entscheidungen betreffen dieselbe Unternehmensgruppe und denselben Sachverhalt – die Zahlung eines Zuschusses in Millionenhöhe an die französische Zentralgesellschaft i.R.e. Franchisekonzepts. Sie sind für internationale Unternehmensgruppen mit notleidenden Vertriebsgesellschaften im Ausland von erheblicher praktischer Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung von Betriebsausgaben und Entnahmen sowie die Verrechnungspreisgestaltung.
Kernaussagen der Entscheidungen
Der BFH hat entschieden, dass ein Markterschließungszuschuss an eine konzernangehörige, notleidende Vertriebsgesellschaft im Ausland (Distressed Entity) betrieblich veranlasst i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG und fremdvergleichskonform sein kann, wenn er der Sicherung und Steigerung von Lizenzeinnahmen dient. Eine Entnahme i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG scheidet aus, ohne dass der Strategieträger unmittelbar Kapital einlegen muss. Zugleich kommt eine Einkünftekorrektur nach § 1 AStG nicht in Betracht. Der Zuschuss ist als Anschaffungskosten eines geschäftswertähnlichen immateriellen Wirtschaftsguts zu aktivieren und über die Nutzungsdauer (hier: 15 Jahre) abzuschreiben. Ausdrücklich stützt der BFH seinen Ansatz auf das Funktions- und Risikoprofil des Strategieträgers und bezieht sich dabei auf die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise (BMF-Schreiben vom 14.07.2021, BStBl I 2021, 1098, Tz. 3.31 ff.).
Voraussetzungen laut BFH
Rentabilitätsnachweis: Nachweis der Wirtschaftlichkeit anhand geplanter Umsatzzahlen. Bei Zielverfehlung: Vorbehalt, verstärkte Markterschließungsanstrengungen zu verlangen – keine automatische Rückzahlung.
Rückzahlungspflicht bei Betriebseinstellung: Zeitanteilige Rückzahlung des Zuschusses bei vorzeitiger Aufgabe des Geschäftsbetriebs, orientiert an einer 15-jährigen Fortführungsverpflichtung.
Eigenkapitalzusage der Holdinggesellschaft: Garantiezusage der Holding der Vertriebsgesellschaft bei Bedarf (zusätzlich) Eigenkapital zuzuführen.
Ex-ante-Planrechnung: Erstellung einer Planrechnung über die während der 15-jährigen Laufzeit zu erwartenden Franchise-/Lizenzgebühren. Im Streitfall überstiegen die prognostizierten Einnahmen (nominal und abgezinst mit 5 %) den Zuschuss deutlich.
Einbettung in ein Gesamtsanierungskonzept: Der Zuschuss muss Teil eines schlüssigen, dokumentierten Sanierungskonzepts für die ausländischen Vertriebsgesellschaften sein.
Nachweis des betrieblichen Eigeninteresses: Das eigene betriebliche Interesse (Sicherung und Steigerung von Lizenzeinnahmen) muss nachweisbar sein und darf nicht hinter einem bloßen Gesellschafterinteresse zurücktreten.
Key take-aways
Qualifikation konzerninterner Zuschüsse: Die Entscheidung stärkt die Position von Strategieträgern (IP-Inhabern, Lizenzgebern), die notleidende Vertriebsgesellschaften im Ausland durch Zuschüsse statt durch Kapitaleinlagen unterstützen. Der Zuschuss kann auch über eine Zwischengesellschaft geleitet werden. Die Rechtsprechung sollte in In- wie Outbound-Fällen sowie bei reinen Inlandssachverhalten gelten.
Dokumentationsanforderungen: Konzerninterne Zuschüsse sollten von Anfang an durch schriftliche Verträge, belastbare ex-ante-Planrechnungen, ein dokumentiertes Sanierungskonzept und eine zeitnahe Verrechnungspreisdokumentation abgesichert werden (vgl. VWG-VP, Tz. 3.31 ff.).
Abgrenzung zu Darlehen: Bei einem verlorenen Zuschuss ist eine Besicherung weder erforderlich noch möglich. Wer statt eines Zuschusses ein Darlehen gewährt, muss die Fremdüblichkeit der Konditionen gesondert nachweisen. Dem Risiko einer Umqualifizierung des Zuschusses in ein Darlehen durch die Finanzverwaltung sollte durch passgenaue Vertragsdokumentation begegnet werden.
Vorsicht bei § 42 AO / Cash Circle: Bei zirkulären Zahlungsströmen kann die Finanzverwaltung Gestaltungsmissbrauch geltend machen. Die Vertragsgestaltung muss stets einen echten wirtschaftlichen Zweck und eine substanzielle Mittelverwendung beim Empfänger erkennen lassen (FG München v. 27.10.2009 - 6 K 3941/06; FG Düsseldorf v. 22.12.2021 – 7 K 101/18).
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