Elternzeit bleibt laut BAG auch bei Wegfall der Voraussetzungen vor Beginn verbindlich
07. Oktober 2026
Elternzeit bleibt laut BAG auch bei Wegfall der Voraussetzungen vor Beginn verbindlich07. Oktober 2026 Im Februar 2024 beantragte ein Lkw-Wäscher, der seit 2011 bei einem Logistikunternehmen arbeitet, ein Jahr Elternzeit ab Mai 2024. Sein Arbeitgeber bestätigte das. Noch bevor die Elternzeit anfing, trennte sich der Vater von der Mutter und zog aus. Das Kind blieb bei ihr. Kurz vor dem geplanten Start der Elternzeit teilte der Vater mit, dass er weiterarbeiten wolle, da die Voraussetzung der Elternzeit – ein gemeinsamer Haushalt – weggefallen sei. Der Arbeitgeber lehnte ab, weil er schon eine Ersatzkraft eingestellt hatte. Zurück an seinen Arbeitsplatz durfte der Vater erst nach der Elternzeit. Das Arbeitsgericht entschied für den Vater. Das Landesarbeitsgericht stellte ebenfalls fest, die Elternzeit habe geendet, bevor sie überhaupt begonnen habe. Das Bundesarbeitsgericht hat dem Arbeitgeber Recht gegeben und die Klage vollständig abgewiesen (BAG vom 6. Oktober 2026 – 9 AZR 11/26). Eine verbindlich verlangte Elternzeit endet nicht automatisch, wenn die Voraussetzungen vor ihrem Beginn wegfallen. Der Arbeitnehmer ist an sein Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden. Dies schützt den Arbeitgeber, der Vorkehrungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung getroffen hat. Der nachträgliche Wegfall von Voraussetzungen für das Recht auf Elternzeit hat keinen Einfluss. Eine Ausnahme ist in § 16 Abs. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) allein für den Fall geregelt, dass das zu betreuende Kind stirbt. Will ein Beschäftigter die Elternzeit vorzeitig beenden, braucht er grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitgebers (§ 16 Abs. 3 S. 1 BEEG). Diese Zustimmung muss notfalls erst einmal eingeklagt werden, wenn eine besondere Härte vorliege. Das BAG stellte klar, dass sie nicht allein deshalb angenommen werden könne, wenn mangels Zusammenlebens mit dem Kind kein Anspruch auf Elterngeld besteht. Was bedeutet das für Unternehmen?
Was bedeutet das für Arbeitnehmer*innen?Ein Elternzeitantrag ist verbindlich. Wer ihn stellt, legt sich für den beantragten Zeitraum fest. Das gilt auch, wenn sich die private Situation ändert und die Voraussetzungen der Elternzeit vor Beginn wegfallen. „Früher zurück“ geht nur mit Zustimmung – die vorher eingeklagt werden müsse – oder in den gesetzlich geregelten Sonderfällen, und selbst dann könnten dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Publikationen
News
Events und Trainings
guides and reports 07. Oktober 2026 How data, AI and digital regulation are reshaping M&A risk guides and reports 07. Oktober 2026 Technology, AI and the changing legal landscape of M&A guides and reports 07. Oktober 2026 How AI is democratizing M&A for buyers and investors legal updates 07. Oktober 2026 EU: Proposed KIDS Act Targets Online Child Safety kanzlei-news 07. Oktober 2026 Faster deals, deeper diligence: AI is transforming the legal landscape of M... kanzlei-news 05. Oktober 2026 Leading finance partner joins Eversheds Sutherland kanzlei-news 01. Oktober 2026 Eversheds Sutherland Schweiz ernennt Dr. Michael Faske zum neuen Partner client news 21. September 2026 All change: Eversheds Sutherland advises DfT on Chiltern Railways transitio... Events und Trainings virtual Energy Transition Series: Energy Transition and Pricing Volatility 08. Oktober 2026 10:00 ET | 15:00 BST | 16:00 CET in-person Labor relations conference - turning legal change into workplace reality 08. Oktober 2026 10.00am - 4.00pm (BST) London, Vereinigtes Königreich virtual Immigration UK – Right to work and compliance masterclass 15. Oktober 2026 9.30am - 12.30pm (GMT) Virtual |