Beschränkung von Einwegkunststoffprodukten
20. Dezember 2021
Beschränkung von Einwegkunststoffprodukten20. Dezember 2021 Im November 2021 wurde eine Novelle des Abfallgesetzes verabschiedet, die Maßnahmen zur Reduzierung des Verbrauchs bestimmter Einwegkunststoffprodukte eingeführt hat. Unten finden Sieden Überblick einiger neuen Pflichten, die uns bevorstehen. Beschränkung des VerbrauchsAb dem 01.12. 2021 ist z.B. jeder Inverkehrbringer von Einweggetränkegläsern und Lebensmittelbehältern aus Kunststoff, der diese dem Endverbraucher an einem anderen Ort als der Verkaufsstelle zum Verzehr von Lebensmitteln und Getränken bereitstellt, verpflichtet: a) diese gegen Entgelt bereitzustellen; der Endverbraucher ist darüber zu informieren, b) dem Endverbraucher eine Mehrwegalternative anzubieten, oder c) eine biologisch abbaubare Alternative anzubieten. Neben den oben genannten Beschränkungen enthält die Novelle auch ein ausdrückliches Verbot, dem Endverbraucher in ständigen öffentlichen und Fast-Food-Betrieben und bei öffentlichen Veranstaltungen, wenn die Lebensmittel und Getränke an der Verkaufsstelle verzehrt werden sollen, Einwegkunststoffprodukte bereitzustellen. In diesem Zusammenhang führt die Novelle die Pflicht des Veranstalters der öffentlichen Veranstaltung ein, bei Verwendung von biologisch abbaubaren Produkten deren anschließende getrennte Sammlung sicherzustellen. Zwecks Beschränkung des Verbrauchs werden auch neue Anforderungen an die Kunststoffprodukte selbst festgelegt:a) ab dem 03.06.2024 müssen die Verschlusskappen fest mit der Getränkeverpackung (z.B. Getränkeflasche) verbunden werden; b) ab dem 01.01.2025 werden PET-Getränkeflaschen mindestens 25 % recyclebare Kunststoffe enthalten müssen; c) ab dem 01.01.2030 werden bereits alle Getränkeverpackungen (d.h. nicht nur PET-Flaschen) mindestens 30 % recyclebare Kunststoffe enthalten müssen. Kennzeichnung von EinwegkunststoffproduktenUm das Bewusstsein über die Zusammensetzung ausgewählter Produkte zu stärken, ist jeder Inverkehrbringer von Getränkegläsern, Damebinden und Tampons, Feuchttüchern und Tabakwaren verpflichtet, das Produkt mit Informationen über das Vorhandensein von Kunststoffen im Produkt und deren negative Umweltauswirkungen, sowie über die besten Handhabungs- oder zu vermeidende Entsorgungsmethoden zu versehen. Erweiterte Herstellerverantwortung für ein spezielles KunststoffproduktAb dem 01.01.2023 werden weitere Pflichten der Inverkehrbringer von Einwegkunststoffprodukten wie leichten Plastiktüten, Lebensmittelbehältern, Getränkeverpackungen usw. eingeführt. Sie werden verpflichtet sein, z.B. Kosten für die Reinigung der mit Abfällen aus diesen Produkten verunreinigten Stellen zu tragen, wenn diese nicht über die lokalen Abfallsammelsysteme entsorgt wurden. Ab dem 01.12.2026 gelten diese erweiterten Pflichten auch für die Inverkehrbringer von Feuchttüchern, Luftballons und Tabakwaren. In Folge dieser Novelle bezieht sich die erweiterte Herstellerverantwortung auch auf die Inverkehrbringer von Tabakwaren und Angelgeräten.
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