Aufsichtsratswahl – Hauptwahlvorstand muss Wählerlisten hinterfragen und Wahlvorschläge unverzüglich prüfen
07. Oktober 2026
Aufsichtsratswahl – Hauptwahlvorstand muss Wählerlisten hinterfragen und Wahlvorschläge unverzüglich prüfen07. Oktober 2026 Der Hauptwahlvorstand trägt die allgemeine Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer*innen. Er darf eine erkennbar nicht vom Betriebswahlvorstand aufgestellte Wählerliste nicht ungeprüft übernehmen und muss gegen Ende der Einreichungsfrist eingehende Wahlvorschläge noch innerhalb der Frist prüfen können. SachverhaltDie Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer*innen bei einer Konzernholding des Sicherheitsgewerbes mit knapp über 20.000 Beschäftigten in Deutschland. Die Wahl fand am 29. September 2022 statt. Für den tarifvertraglich gebildeten Betrieb Region Nord hatte die Vorsitzende des dortigen Regionalbetriebsrats, Frau W, die zugleich Mitglied des Hauptwahlvorstands war, eine Wählerliste übersandt. In derselben E-Mail wies sie darauf hin, dass sich der „betriebliche Wahlvorstand“ erst am 13. Mai 2022 treffe. Tatsächlich konstituierte sich dieser nie. Gleichwohl erließ der Hauptwahlvorstand am 9. Mai 2022 die Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen mit Fristende am 20. Juni 2022, 16:30 Uhr. Am Freitag nach Fronleichnam ging der Wahlvorschlag „Die richtige Wahl!“ ein, auf dem Frau W kandidierte. Da die Mehrheit seiner Mitglieder abwesend war, prüfte der Hauptwahlvorstand den Vorschlag erst nach Fristablauf, hielt ihn zunächst für gültig und ließ ihn später wegen der unwirksamen Wählerliste nicht zur Wahl zu. Mehrere Arbeitnehmer fochten die Wahl an; einige schieden im Laufe des Verfahrens aus dem Arbeitsverhältnis aus. Die EntscheidungDas BAG bestätigte die Unwirksamkeit der Wahl sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer*innen. Die Anfechtung war zulässig. Nach § 22 II 1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) genügt die Wahlberechtigung der mindestens drei Anfechtenden im Zeitpunkt der Wahl; das Rechtsschutzbedürfnis entfällt erst, wenn sämtliche Anfechtenden ausgeschieden sind. Auch ein etwaiger berufsrechtlicher Interessenkonflikt des Verfahrensbevollmächtigten, der Vorwurf kollusiven Verhaltens einzelner Anfechtender und die bevorstehende Neuwahl im Jahr 2027 ließen das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Kein Anfechtungsgrund war die Mitgliedschaft von Frau W im Hauptwahlvorstand, obwohl sie auf keiner gültigen Wählerliste stand. Maßgeblich ist die materielle Wahlberechtigung, weil bei Bestellung des Hauptwahlvorstands noch keine Wählerliste existieren kann. Ebenso unschädlich war ihre Kandidatur; zudem durfte die Frist am letzten Tag auf das Ende der Arbeitszeit begrenzt werden. Begründet war die Anfechtung wegen zweier Pflichtverstöße des Hauptwahlvorstands. Zwar trifft ihn grundsätzlich keine Pflicht, Aufgaben der Betriebswahlvorstände selbst zu übernehmen. Aus seiner Durchführungsverantwortung nach § 3 I der 3. Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (WOMitbestG) folgt aber, dass er erkennbare Fehler nicht hinnehmen darf. Er hätte beim Betriebswahlvorstand nachfragen oder dessen angekündigtes Treffen abwarten müssen. Zudem verletzte er seine Pflicht zur unverzüglichen Prüfung nach § 34 II 2 der 3. WOMitbestG, weil er keine Vorkehrungen für eine Prüfung noch vor Fristende traf – obwohl der Brückentag schon bei Fristbeginn absehbar war. Ein Einfluss auf das Wahlergebnis war nicht auszuschließen. Konsequenzen für die PraxisDas BAG überträgt seine Rechtsprechung zur Betriebsratswahl weitgehend auf die Aufsichtsratswahl nach dem MitbestG und stellt klar, dass der höhere organisatorische Aufwand keine großzügigeren Maßstäbe rechtfertigt. Für Unternehmen ist die Entscheidung erheblich. Fehler des Hauptwahlvorstands können die Wahl aller Arbeitnehmervertreter*innen im Aufsichtsrat zu Fall bringen – einschließlich der leitenden Angestellten und der Gewerkschaftsvertreter. Das Anfechtungsrecht steht zudem nicht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit einer Neuwahl; Kostenargumente oder die Verfahrensdauer helfen Arbeitgeber*innen daher nicht. Auch ein kollusives Verhalten einzelner Beteiligter schließt die Anfechtung nicht ohne Weiteres aus. PraxistippUnternehmen sollten den Hauptwahlvorstand frühzeitig dabei unterstützen, die Konstituierung aller Betriebswahlvorstände und die Herkunft der Wählerlisten zu überprüfen, bevor die Bekanntmachungen erlassen werden. Das Ende der Einreichungsfrist sollte nicht auf einen Tag nach Feiertagen oder Brückentagen gelegt werden; zumindest muss die Beschlussfähigkeit des Hauptwahlvorstands in der Endphase der Frist sichergestellt sein. Eingehende Wahlvorschläge sind laufend und nicht erst gesammelt nach Fristablauf zu prüfen. Ansprechpartner
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