Bayerischer Verwaltungsgerichtshof kippt „2G-Regel“ für Einzelhandelsgeschäfte
19. Januar 2022
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof kippt „2G-Regel“ für Einzelhandelsgeschäfte19. Januar 2022
Beschluss des Bayerische Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Januar 2022, Az. 20 NE 21.3119Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat heute die 15. Bayerische Infektionsschutzverordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt. 1. AusgangssituationBis zur heutigen Entscheidung des BayVGH durfte der Zugang zu Ladengeschäften des Einzelhandels in Bayern nur Geimpften und Genesenen gewährt werden. Hiervon ausgenommen waren Ladengeschäfte, die der „Deckung des täglichen Bedarfs“ dienen. Das Kriterium des täglichen Bedarfs wird durch eine nicht abschließende Liste von Beispielen in der 15. Bayerischen Infektionsschutzverordnung konkretisiert. 2. Änderungen durch den Beschluss des BayVGHNach der Auffassung des BayVGH dürfte eine „2G-Zugangsbeschränkung“ für Betriebe des Einzelhandels zwar im Infektionsschutzgesetz eine ausreichende gesetzliche Grundlage finden. Die Reichweite für Ausnahmeregelungen nach dem Infektionsschutzgesetz müsse sich jedoch mit hinreichender Klarheit aus der Verordnung selbst ergeben. Diesen Anforderungen werde die 15. Bayerische Infektionsschutzverordnung nicht gerecht. Der Verordnung lasse sich nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, welche Ladengeschäfte von der Zugangsbeschränkung erfasst werden. Die nicht abschließende Aufzählung von Ausnahmen sei insoweit nicht ausreichend. 3. FazitDie heutige Entscheidung des BayVGH erlaubt es dem Einzelhandel ab sofort vorläufig uneingeschränkt zu öffnen. Durch die Anforderungen des BayVGH wird erhöhte Rechtsicherheit geschaffen, indem die Rechtsprechung an Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit der Beschränkungen strenge Maßstäbe setzt, denen der Verordnungs- und Gesetzgeber gerecht werden muss. Die Geschäfte, die der „2G-Regel“ unterliegen, sind nunmehr klar festzulegen. Insbesondere werden dabei auch daraus resultierende Umsatzeinbußen und Beschränkungen zu berücksichtigen sein und die Frage geklärt werden müssen, weshalb diese Geschäfte nicht unter die Privilegierung des „täglichen Bedarfs“ fallen. Bereits mit Beschluss vom 16.12.2021 hatte das OVG Lüneburg die „2G-Regel“ in Niedersachen mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz außer Vollzug gesetzt. Es seien keine nachvollziehbaren sachlichen Gründe erkennbar, aus denen sich eine Ungleichbehandlung der einzelnen Branchen ergebe und unter welchen Voraussetzungen „täglicher Bedarf“ einschlägig ist oder nicht. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten, jedoch ist zu erkennen, dass durch die Rechtsprechung nunmehr deutlicher Konkretisierungsbedarf an die Infektionsschutzverordnungen besteht. Darüber hinaus wird die derzeit noch umstrittene Frage, inwiefern den betroffenen Einzelhändlern aufgrund etwaiger Umsatzeinbußen und Mehraufwendungen für die Einhaltung der „2G-Kontrollen“ Entschädigungsansprüche, insbesondere Staatshaftungsansprüche, zustehen, zu klären sein.
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