Unzulässigkeit des Befristungsgrunds „Vertretung“ bei absehbarer Arbeitsunfähigkeit des Vertreters*
Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 12. Juni 2024 – 7 AZR 188/23
04. November 2024
Unzulässigkeit des Befristungsgrunds „Vertretung“ bei absehbarer Arbeitsunfähigkeit des Vertreters*Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 12. Juni 2024 – 7 AZR 188/2304. November 2024 Der Arbeitgeber kann sich auf den Sachgrund „zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers“ nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) nur dann berufen, wenn der Arbeitnehmer zur tatsächlichen Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Steht bereits bei Vertragsabschluss fest, dass der Vertreter* während der gesamten Dauer des befristeten Arbeitsvertrags die von ihm geschuldete Arbeitsleistung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht wird erbringen können und ist dies dem Arbeitgeber bekannt, kann der Sachgrund der Vertretung vorgeschoben und die Befristung unwirksam sein. SachverhaltDer Arbeitnehmer war auf Grundlage eines bis zum 30. April 2022 befristeten Arbeitsvertrags als Paketzusteller beschäftigt. Kurz vor Ablauf dieser Befristung, am 23. April 2022, informierte der Mitarbeiter den zuständigen Niederlassungsleiter darüber, dass er aufgrund eines Nabelbruchs im Krankenhaus sei, operiert werden müsse und daher zunächst ausfalle. Am 25. April 2022 übermittelte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis einschließlich 8. Mai 2022; anschließend schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag vom 1. bis 28. Mai 2022. Als Befristungsgrund war die „Vertretung wegen vorübergehender Abwesenheit“ vier anderer Paketzusteller des Arbeitgebers angegeben, die im Befristungszeitraum nacheinander Urlaub hatten. Letztlich war der Mitarbeiter während dieses Zeitraums durchgehend arbeitsunfähig und reichte entsprechende Folgebescheinigungen ein. Die EntscheidungDas BAG entschied, dass eine Befristungsabrede wegen „Vertretung“ unwirksam ist, wenn dem Arbeitgeber bereits bei Vertragsabschluss bekannt ist, dass der Vertreter die gesamte Vertragsdauer arbeitsunfähig sein wird. Das Unternehmen darf jedoch auf die Angaben einer ordnungsgemäß erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vertrauen. Im konkreten Fall hielt das BAG daher die Befristung für wirksam, da der Arbeitgeber die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Vertreters nicht vorhersehen konnte. Konsequenzen für die PraxisZwar ist die Entscheidung des BAG wenig überraschend, ermahnt es den Arbeitgeber doch zur sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung des konkreten Einzelfalls. Ist eine sachgrundlose Befristung unzulässig und liegt auch kein wirksamer Befristungsgrund vor, gilt der Arbeitsvertrag als für unbestimmte Zeit abgeschlossen. PraxistippWill das Unternehmen einen Mitarbeiter befristet anstellen, sollte es also stets darauf achten, dass ein Sachgrund für die Befristung vorliegt bzw. eine sachgrundlose Befristung zulässig ist; die Befristungsabrede bedarf zu ihrer Wirksamkeit ferner der handschriftlichen Signatur beider Parteien. Ansprechpartner
Publikationen
News
Events und Trainings
legal updates 08. Oktober 2026 The Commercial Payments Bill: Practical Implications for Commercial Contrac... guides and reports 07. Oktober 2026 How data, AI and digital regulation are reshaping M&A risk guides and reports 07. Oktober 2026 Technology, AI and the changing legal landscape of M&A guides and reports 07. Oktober 2026 How AI is democratizing M&A for buyers and investors kanzlei-news 07. Oktober 2026 Faster deals, deeper diligence: AI is transforming the legal landscape of M... kanzlei-news 05. Oktober 2026 Leading finance partner joins Eversheds Sutherland kanzlei-news 01. Oktober 2026 Eversheds Sutherland Schweiz ernennt Dr. Michael Faske zum neuen Partner client news 21. September 2026 All change: Eversheds Sutherland advises DfT on Chiltern Railways transitio... virtual Immigration UK – Right to work and compliance masterclass 15. Oktober 2026 9.30am - 12.30pm (GMT) Virtual virtual German employment law training 20. Oktober 2026 2pm - 5pm (GMT) Virtual virtual French employment law training 03. November 2026 2pm - 5pm (GMT) Virtual virtual Dutch employment law training 10. November 2026 2.00pm - 5.00pm (GMT) Virtual |