Unzulässigkeit des Befristungsgrunds „Vertretung“ bei absehbarer Arbeitsunfähigkeit des Vertreters*
Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 12. Juni 2024 – 7 AZR 188/23
04. November 2024
Unzulässigkeit des Befristungsgrunds „Vertretung“ bei absehbarer Arbeitsunfähigkeit des Vertreters*Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 12. Juni 2024 – 7 AZR 188/2304. November 2024 Der Arbeitgeber kann sich auf den Sachgrund „zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers“ nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) nur dann berufen, wenn der Arbeitnehmer zur tatsächlichen Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Steht bereits bei Vertragsabschluss fest, dass der Vertreter* während der gesamten Dauer des befristeten Arbeitsvertrags die von ihm geschuldete Arbeitsleistung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht wird erbringen können und ist dies dem Arbeitgeber bekannt, kann der Sachgrund der Vertretung vorgeschoben und die Befristung unwirksam sein. SachverhaltDer Arbeitnehmer war auf Grundlage eines bis zum 30. April 2022 befristeten Arbeitsvertrags als Paketzusteller beschäftigt. Kurz vor Ablauf dieser Befristung, am 23. April 2022, informierte der Mitarbeiter den zuständigen Niederlassungsleiter darüber, dass er aufgrund eines Nabelbruchs im Krankenhaus sei, operiert werden müsse und daher zunächst ausfalle. Am 25. April 2022 übermittelte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis einschließlich 8. Mai 2022; anschließend schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag vom 1. bis 28. Mai 2022. Als Befristungsgrund war die „Vertretung wegen vorübergehender Abwesenheit“ vier anderer Paketzusteller des Arbeitgebers angegeben, die im Befristungszeitraum nacheinander Urlaub hatten. Letztlich war der Mitarbeiter während dieses Zeitraums durchgehend arbeitsunfähig und reichte entsprechende Folgebescheinigungen ein. Die EntscheidungDas BAG entschied, dass eine Befristungsabrede wegen „Vertretung“ unwirksam ist, wenn dem Arbeitgeber bereits bei Vertragsabschluss bekannt ist, dass der Vertreter die gesamte Vertragsdauer arbeitsunfähig sein wird. Das Unternehmen darf jedoch auf die Angaben einer ordnungsgemäß erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vertrauen. Im konkreten Fall hielt das BAG daher die Befristung für wirksam, da der Arbeitgeber die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Vertreters nicht vorhersehen konnte. Konsequenzen für die PraxisZwar ist die Entscheidung des BAG wenig überraschend, ermahnt es den Arbeitgeber doch zur sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung des konkreten Einzelfalls. Ist eine sachgrundlose Befristung unzulässig und liegt auch kein wirksamer Befristungsgrund vor, gilt der Arbeitsvertrag als für unbestimmte Zeit abgeschlossen. PraxistippWill das Unternehmen einen Mitarbeiter befristet anstellen, sollte es also stets darauf achten, dass ein Sachgrund für die Befristung vorliegt bzw. eine sachgrundlose Befristung zulässig ist; die Befristungsabrede bedarf zu ihrer Wirksamkeit ferner der handschriftlichen Signatur beider Parteien. Ansprechpartner
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