Swiss Tax – The One Pager
Steuerlich anerkannte Zinssätze 2025 für Vorschüsse oder Darlehen
06. März 2025
Swiss Tax – The One PagerSteuerlich anerkannte Zinssätze 2025 für Vorschüsse oder Darlehen06. März 2025 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat die für 2025 anerkannten Zinssätze («safe haven»-Sätze) für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken (CHF) und Fremdwährungen für Transaktionen mit Beteiligten oder nahestehenden Dritten veröffentlicht. Beteiligte oder nahestehende DritteIm Schweizer Steuerrecht gelten als Beteiligte oder nahestehende Dritte sowohl direkte als auch indirekte Anteilseigner sowie wirtschaftlich oder persönlich verbundene Personen oder Gesellschaften. Dazu gehören insbesondere direkte und indirekte Aktionäre, einschliesslich Gesellschafter von Mutter- oder Tochtergesellschaften, Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie verbundene Unternehmen, die unter gemeinsamer Kontrolle stehen. Schweizer FrankenDer Mindestzinssatz für Vorschüsse an Beteiligte oder nahestehende Dritte in CHF wird für 2025 von 1.5% auf 1.0% gesenkt. Dieser Satz gilt für Vorschüsse, die vollständig aus Eigenkapital finanziert werden. Die Zinsmarge für Vorschüsse an Beteiligte oder nahestehende Dritte, welche mit Fremdkapital finanziert werden, verbleibt unverändert bei 0.5% (bis und mit CHF 10 Mio.) bzw. bei 0.25% (über CHF 10 Mio.). Für Vorschüsse in CHF von Beteiligten oder nahestehenden Dritten für Betriebskredite (ab CHF 1 Mio.) wird der Höchstzinssatz um 0.25% auf 1.75% (Handels- und Fabrikationsunternehmen) bzw. auf 1.5% (Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften) reduziert. Für Betriebskredite unter CHF 1 Mio. betragen die entsprechenden Zinssätze 3.5% bzw. 3.0%. AuslandswährungenIn Europa bleiben die Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen in EUR im Jahr 2025 unverändert bei 2.5%. Auch die Zinssätze für Darlehen und Vorschüsse in USD bleiben wie im Vorjahr bei 4.25%. Die «safe haven»-Sätze für Vorschüsse und Darlehen in GBP werden von 3.75% auf 4.5% angehoben. Take awaysDie neuen Rundschreiben der ESTV machen eine Überprüfung bestehender Darlehen und Vorschüsse empfehlenswert, um unerwartete steuerliche Anpassungen im Jahr 2025 zu vermeiden. Sowohl die entsprechenden Verträge und Rechnungen als auch die verbuchten Erträge müssen spätestens im Rahmen des Jahresabschlusses 2025 geprüft und allenfalls angepasst werden. Da es sich bei den angegebenen Zinssätzen um «safe haven»-Sätze handelt, sind Abweichungen grundsätzlich möglich. Allerdings hat das Bundesgericht am 17. Juli 2024 (9C_690/2022) entschieden, dass die Steuerbehörden nicht an die Zinssätze der ESTV gebunden sind, wenn ein Unternehmen davon abweicht. Kann der Steuerpflichtige den Drittvergleichsnachweis nicht erbringen, darf die Steuerbehörde einen marktüblichen Zinssatz festlegen, der sich nicht an den «safe haven»-Werten orientieren muss. Unternehmen, die Zinssätze ausserhalb der «safe haven»-Sätze festlegen, sollten daher sicherstellen, dass ihre Zinssätze durch solide wirtschaftliche Belege und Drittvergleiche gestützt werden. Eine sorgfältige Formulierung von Darlehensverträgen unter Nahestehenden ist entscheidend, um steuerliche Risiken zu minimieren. Publikationen
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